opencaselaw.ch

BRKE II Nr. 0049/2001

Mobilfunkbasisstationen. Relevanz von zusätzlicher Funkrufantenne (Telepageantenne) bei der Immissionsberechnung.

Zh Baurekursgericht · 2001-03-13 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nr. 49/2001 vom 13. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 32

9. b) Der Gesetzgeber hat alle Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen mit

einer äquivalenten Gesamtstrahlungsleistung von mindestens 6 W dem Vorsorge-

ERP

prinzip unterstellt (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV) und in Konkretisierung von Art. 11

Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagegrenzwerte festgelegt. Der Anlagegrenzwert

ist die Emissionsbegrenzung für die von der betreffenden Anlage allein erzeugte Strah-

lung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Damit sind bestehende Mobilfunkantennen in der Umgebung

einer zu prüfenden Anlage (anders als bei der Bestimmung der Immissionsgrenzwerte)

nicht in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen. Unbestrittenermassen gelten

hier die 9 Antennen der strittigen Anlage gesamthaft als "eine Anlage" im Sinne von

Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Strittig ist jedoch,

ob die auf dem Standortgebäude montierte Antenne für den Telepagedienst der X. AG

(Antenne 1 auf Mast II) in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen sei. Die Vor-

instanz hat dies bejaht und aus diesem Grund eine Überschreitung des Anlagegrenz-

werts im Bereich einer auf einem Nachbargrundstück projektierten Überbauung festge-

stellt. Dies hat zur Verweigerung des Streitobjekts geführt.

Der Telepage- oder Funkrufdienst der X. AG und damit die genannte Antenne 1 auf

dem Standortgebäude sendet auf einer Frequenz von 160 MHz, also ebenso wie GSM-

Netze im Hochfrequenzbereich. Im Gegensatz zur Mobilfunktechnologie arbeiten Pa-

ging-Systeme jedoch rein passiv, d.h. dem Empfänger einer (akustischen, numerischen

oder alphanumerischen) Funkruf-Mitteilung ist es nicht möglich, mit dem Pager auch zu

antworten. Der Nachteil solcher Einwegkommunikationssysteme wird dadurch aufgewo-

gen, dass sie auch dort permanent betrieben werden können, wo eingeschaltete und

daher elektromagnetische Strahlen verursachende Mobiltelefone nicht verwendet wer-

den dürfen, weil dies die Umgebung stört bzw. beeinträchtigt. Dies gilt etwa für Spitäler,

Labors oder für zahlreiche industrielle Betriebe. Diese technischen und betrieblichen

Unterschiede rechtfertigen es, Mobilfunkantennen und Antennen für den Funkruf bei

den Immissionsberechnungen gesondert zu behandeln. Eine auf dem Standortgebäude

einer zu beurteilenden Mobilfunk-Basisstation oder in dessen Nähe situierte Funkrufan-

tenne ist daher zwar im Sinne von Art. 8 USG in die Berechnungen für die Immissions-

grenzwerte einzubeziehen. Hingegen gilt sie nicht zusammen mit der betreffenden Mo-

bilfunk-Basisstation als "eine (gesamthafte) Anlage" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 NISV in

Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV und ist folglich für die Eruierung der An-

lagegrenzwerte der Mobilfunk-Basisstation irrelevant. Aus der Definition von Ziffer 61

Anhang 1 NISV geht auch hervor, dass nur Einrichtungen für die drahtlose Mobiltelefo-

nie als "eine (gesamthafte) Anlage" im genannten Sinne gelten können und die übrigen

Funkanwendungen gemäss Ziffer 7 Anhang 1 NISV als eigene Anlagekategorie definiert

werden. Zu diesem Schluss kommt auch das BUWAL in seinem Kreisschreiben vom 15.

Februar 2000. Somit sind für die im folgenden vorzunehmenden Anlagegrenzwertbe-

rechnungen nur die auf den Frequenzbereichen 900/1800 MHz arbeitenden neun Mobil-

funkantennen massgebend.