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BRKE II Nr. 49/2001 vom 13. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 32
9. b) Der Gesetzgeber hat alle Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen mit
einer äquivalenten Gesamtstrahlungsleistung von mindestens 6 W dem Vorsorge-
ERP
prinzip unterstellt (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV) und in Konkretisierung von Art. 11
Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagegrenzwerte festgelegt. Der Anlagegrenzwert
ist die Emissionsbegrenzung für die von der betreffenden Anlage allein erzeugte Strah-
lung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Damit sind bestehende Mobilfunkantennen in der Umgebung
einer zu prüfenden Anlage (anders als bei der Bestimmung der Immissionsgrenzwerte)
nicht in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen. Unbestrittenermassen gelten
hier die 9 Antennen der strittigen Anlage gesamthaft als "eine Anlage" im Sinne von
Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Strittig ist jedoch,
ob die auf dem Standortgebäude montierte Antenne für den Telepagedienst der X. AG
(Antenne 1 auf Mast II) in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen sei. Die Vor-
instanz hat dies bejaht und aus diesem Grund eine Überschreitung des Anlagegrenz-
werts im Bereich einer auf einem Nachbargrundstück projektierten Überbauung festge-
stellt. Dies hat zur Verweigerung des Streitobjekts geführt.
Der Telepage- oder Funkrufdienst der X. AG und damit die genannte Antenne 1 auf
dem Standortgebäude sendet auf einer Frequenz von 160 MHz, also ebenso wie GSM-
Netze im Hochfrequenzbereich. Im Gegensatz zur Mobilfunktechnologie arbeiten Pa-
ging-Systeme jedoch rein passiv, d.h. dem Empfänger einer (akustischen, numerischen
oder alphanumerischen) Funkruf-Mitteilung ist es nicht möglich, mit dem Pager auch zu
antworten. Der Nachteil solcher Einwegkommunikationssysteme wird dadurch aufgewo-
gen, dass sie auch dort permanent betrieben werden können, wo eingeschaltete und
daher elektromagnetische Strahlen verursachende Mobiltelefone nicht verwendet wer-
den dürfen, weil dies die Umgebung stört bzw. beeinträchtigt. Dies gilt etwa für Spitäler,
Labors oder für zahlreiche industrielle Betriebe. Diese technischen und betrieblichen
Unterschiede rechtfertigen es, Mobilfunkantennen und Antennen für den Funkruf bei
den Immissionsberechnungen gesondert zu behandeln. Eine auf dem Standortgebäude
einer zu beurteilenden Mobilfunk-Basisstation oder in dessen Nähe situierte Funkrufan-
tenne ist daher zwar im Sinne von Art. 8 USG in die Berechnungen für die Immissions-
grenzwerte einzubeziehen. Hingegen gilt sie nicht zusammen mit der betreffenden Mo-
bilfunk-Basisstation als "eine (gesamthafte) Anlage" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 NISV in
Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV und ist folglich für die Eruierung der An-
lagegrenzwerte der Mobilfunk-Basisstation irrelevant. Aus der Definition von Ziffer 61
Anhang 1 NISV geht auch hervor, dass nur Einrichtungen für die drahtlose Mobiltelefo-
nie als "eine (gesamthafte) Anlage" im genannten Sinne gelten können und die übrigen
Funkanwendungen gemäss Ziffer 7 Anhang 1 NISV als eigene Anlagekategorie definiert
werden. Zu diesem Schluss kommt auch das BUWAL in seinem Kreisschreiben vom 15.
Februar 2000. Somit sind für die im folgenden vorzunehmenden Anlagegrenzwertbe-
rechnungen nur die auf den Frequenzbereichen 900/1800 MHz arbeitenden neun Mobil-
funkantennen massgebend.